ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Für den Zutritt zu Liegenschaften und Gebäuden sowie zur Erstellung von notwendigem Foto- und etwaiges Videomaterial hat der Auftragnehmer von der Auftraggeberin eine uneingeschränkte Erlaubnis für die Befundaufnahme erhalten. Sofern ein Einverständnis von Dritten einzuholen ist, wurde dies von der Auftraggeberin eingeholt.
Das Gutachten wurde auf Basis der Standesregeln der allgemein beeidigten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs erstellt. Die Werte Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit stehen im Mittelpunkt bei der Gutachtenerstellung.
Es liegt keine Befangenheit des Auftragnehmers für dieses Gutachten vor. Weiteres steht der Auftragnehmer in keinem Nahverhältnis zur Auftraggeberin, den beteiligten Parteien oder Unternehmen.
Die Beauftragung umfasst nicht die Bewertung des wirtschaftlichen Erfolgs oder der Richtigkeit von unternehmerischen Entscheidungen der Auftraggeberin. Jegliche ausgesprochenen Vorschläge oder Empfehlungen dienen lediglich als Beratung und ersetzen nicht die eigenverantwortliche Entscheidung der Auftraggeberin.
Das mobile Anlage- und Umlaufvermögen wurde auf Basis einer visuellen Befundaufnahme (Augenschein) beurteilt. Dabei wurden keine Funktionsprüfungen, Inbetriebnahmen oder Demontagearbeiten durchgeführt. Glaubwürdige und fundierte Zustandsinformationen, seitens der zur Verfügung gestellten Auskunftspersonen (wie Schuldner:innen, etc.) über Zustand, Mangelhaftigkeit, Vollständigkeit, Funktionalität, etc. sind in das Gutachten eingeflossen.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass die bereitgestellten Unterlagen vollständig und korrekt sind, und dass die übermittelten Informationen wahrheitsgemäß sind. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der übergebenen Dokumente und Informationen.
Zur Erstellung von Gutachten stehen dem Auftragnehmer mehrere Optionen zur Verfügung, welche in den meisten Fällen kombiniert zum Einsatz kommen. Dies beinhaltet: Erfahrungswerte, Erfahrung, die nach bestem Wissen und Gewissen angewendet wird, die eigene Befundaufnahme, Datenbanken, Bewertungsplattformen (Eurotax, Lectura, etc.), Auktionsergebnisse von Industrie-Auktionshäusern, projektbezogene und zur Verfügung gestellte Unterlagen (Anschaffungsrechnungen, Leasingverträge, Anlageverzeichnisse, etc.), Markterhebungen und -Erfahrungen von Händlern, Foto- und Videomaterial. Die Wahl dieser Optionen wird projektbezogen entschieden und individuell getroffen.
Es wurden keine Bewertungen von Immaterialgütern, Kundenstöcken, Patenten und Markenrechten durchgeführt. Bei EDV-Anlagen wie Serveranlagen, Laptops, Datenträger, Festplatten, Handys, Smartphones, Tablets, etc. wird davon ausgegangen, dass diese von der Auftraggeberin professionell gelöscht oder auf Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde. Software fließt grundsätzlich nicht in die Objektbewertung ein.
Unter schwierigen Beleuchtungsverhältnissen (wie Räume ohne Strom, Garagen, etc.) und ungünstigen Witterungsbedingungen (wie Schneefall, Regen, Nebel, etc.) besteht die Möglichkeit, dass augenscheinliche optische und technische Mängel nicht erkannt werden können.
VERKEHRSWERT UND LIQUIDATIONSWERT
Der Verkehrswert beschreibt den geschätzten Preis eines Vermögensgegenstandes, zu dem dieser unter normalen Marktbedingungen gekauft oder verkauft werden könnte. Hierbei fließen Faktoren wie die aktuelle Marktsituation, Angebot und Nachfrage ein. Dabei wird von einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgegangen. Persönliche Umstände wie zum Beispiel der Bedarf von Käufer:in oder Verkäufer:in werden nicht berücksichtigt. Der Verkehrswert ist ein objektiver Wert, der unabhängig von individuellen Interessen ermittelt wird. Bei der Verkehrswertermittlung fließen etwaige Kosten für Verbringung, Zwischenlagerung, Räumung und Demontagearbeiten nicht ein.
Der Liquidationswert ist ein betriebswirtschaftliches Konzept, das den erwarteten Erlös beschreibt, der durch den Verkauf aller Vermögenswerte eines Unternehmens bei dessen Auflösung oder Liquidation erzielt werden kann. Er gibt damit an, wie viel ein Objekt wert ist, wenn Vermögenswerte unter Zeitdruck und ohne Berücksichtigung von wertsteigernden Faktoren verkauft werden müssen. Der Liquidationswert ist in der Regel niedriger als der Buchwert, Marktwert oder der Verkehrswert, da bei einem schnellen Verkauf in der Regel Abschläge gemacht werden müssen. Die Bewertung beruht auf der Annahme, dass der Betrieb stillgelegt und das Inventar als Gesamtpaket veräußert wird. Sofern die im Gutachten bewerteten Fahrnisse nicht an einem Käufer als Gesamtpaket, sondern einzeln veräußert werden, ist von weiteren Preisabzügen auszugehen. Wesentliche Faktoren wie der Marktlage, der Marktgängigkeit der Gegenstände und dem zur Verfügung stehenden Zeitraum für eine Veräußerung haben einen Einfluss auf die Bewertung. Der Liquidationswert beinhaltet auch Faktoren wie Kosten für den Abbau, Transport und Wiederaufbau.
GÜLTIGKEIT DES GUTACHTENS
Das Gutachten ist neunzig Tage ab dem Lieferdatum gültig. Die Werte basieren auf der aktuellen Marktsituation und Kenntnissen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung. Sofern innerhalb der neunzigtägigen Frist eine signifikante Marktveränderung (z.B. Wirtschaftskrise) eintritt, entfällt die Gültigkeit dieses Gutachtens vorzeitig. Vorausgesetzt die bewerteten Objekte werden nach der Befundaufnahme noch weiterhin genutzt, Fahrzeuge oder Baumaschinen in Betrieb genommen oder Warenbestände verändert ist eine Wertanpassung unmittelbar notwendig und müsste gesondert bestellt werden.
Anpassungen des Gutachtens sowie Veränderungen, die nicht im Einklang mit dem Zweck der Bewertung stehen, bedürfen der Zustimmung vom Auftragnehmer.
WEITERGABE VON GUTACHTEN UND RECHTSANSPRUCH VON DRITTEN
Das erstellte Gutachten, Listen, Dokumente, Foto- und Videomaterial ist ausschließlich für die Auftraggeberin und der Wertermittlung bestimmt. Das Gutachten, Listen, Dokumente, Foto- und Videomaterial sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weitergegeben und veröffentlicht werden. Es ist nicht gestattet mit diesem Gutachten, Foto- und Videomaterial an Dritte zu werben. Die Verantwortung für die Weitergabe obliegt somit allein der Auftraggeberin.
Dritte haben keinerlei Rechtsansprüche. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, Dritte über den Inhalt dieser Vereinbarung zu informieren und den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Das erstellte Gutachten, Listen, Dokumente, Foto- und Videomaterial stellen keine Beschreibung im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Sofern für das erstellte Foto- und Videomaterial der Auftraggeberin ein Downloadlink zur Verfügung gestellt wird, gilt dieser sechzig Tage ab dem Lieferdatum.
DESKTOPGUTACHTEN UND FERNSCHÄTZUNG
Auf Wunsch kann ein Desktopgutachten erstellt werden. Hierbei wird keine Befundaufnahme und kein Augenschein vor Ort durchgeführt, sondern auf Basis von übermittelten Unterlagen wie (Ankaufs-) Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Foto- und Videomaterial, Anlageverzeichnis, Zustandsberichte, Informationen der Auftraggeberin, Auskunftspersonen, etc. ein Gutachten erstellt. Dies spart in der Regel Zeit und gibt rasche Ergebnisse. Offensichtlich technische und optische Mängel können hier nicht berücksichtigt. Lediglich übermittelte und glaubhafte Mängel der Parteien (Auftraggeberin, Auskunftspersonen, etc.) fließen in das Desktopgutachten ein. Sofern eine Desktopbewertung durchgeführt wurde, ist dies im Gutachten vermerkt.
Sofern ein Augenschein und eine Befundaufnahme vor Ort aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen erhöhten Zeitdrucks nicht möglich sind, kann eine Fernschätzung vorgenommen werden. Der Auftragnehmer greift in diesem Fall auf bestehende und von den Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen zurück. Grundlegende Unterlagen dafür können unter anderem sein: (Ankaufs-) Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Foto- und Videomaterial, Anlageverzeichnis, Zustandsberichte, Informationen der Auftraggeberin und/oder Schuldnerin, etc. Sonstige sichtbare technische und optische Mängel können bei einer Fernschätzung nicht erhoben werden und fließen dementsprechend nicht in die Wertermittlung ein. Fahrnisse, welche einer Fernschätzung unterliegen sind im Gutachten als diese vermerkt.
SCHÄTZWERTE
Sofern im Gutachten nicht anders angeführt oder vermerkt, verstehen sich alle angeführten Schätzwerte in Euro (€), exklusive Steuern, Abgaben und Umsatzsteuer.
HAFTUNG
Der Auftrag und seine Durchführung unterliegen dem österreichischen Recht. Gerichtsstand ist Wien.
Dieses Gutachten beruht auf den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Befundaufnahme und Bewertung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für versteckte Mängel oder unrichtigen Angaben von Auskunftspersonen. Es wird keine Gewähr für den technischen Zustand oder Mängel der bewerteten Objekte, Fahrnisse sowie Fahrzeuge übernommen. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt nicht bekannte oder versteckte Mängel festgestellt werden, kann eine Nachschätzung erforderlich sein.
Um eine Schadensersatzforderung gegen den Auftragnehmer geltend machen zu können, muss die Auftraggeberin, den Nachweis erbringen, dass die Bewertung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist. Es obliegt also dem Geschädigten, den Beweis für ein Verschulden des Sachverständigen zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet nur innerhalb des von ihm abgeschlossenen Versicherungsrahmens. Bei leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzforderungen ausgeschlossen.
Es wird noch einmal verdeutlicht, dass für verdeckte und/oder unbekannte Mängel, Schäden und technische Defekte keine Garantie und Haftung übernommen wird. Weiters bedeutet das Fehlen eines Mangels in der Objektbeschreibung nicht zwangsläufig, dass das Objekt frei von Mängeln ist.
Für fahrbare Baumaschinen, Landmaschinen und Fahrzeuge beinhaltet eine Überprüfung lediglich, ob der Motor des Objektes startet. Zur Bewertung dieser werden keine technischen Hilfsmittel wie beispielsweise Hebebühne, Bremsenprüfstand, Abgasmessgerät eingesetzt. Es werden aus Haftungsgründen keine Probefahrten durchgeführt.
Bei fahrbaren Baumaschinen, Landmaschinen, Fahrzeugen und sonstigen mobilen Objekten mit einer Straßenzulassung werden die Daten anhand des zur Verfügung gestellten Zulassungsscheins aufgenommen. Für etwaige Eintragungsfehler oder Abweichungen seitens der Zulassungsbehörde haftet der Auftragnehmer nicht. Die Verkehrssicherheit der Baumaschinen, Landmaschinen, Fahrzeugen und sonstigen mobilen Objekten mit einer Straßenzulassung wird nicht überprüft.
Gewährleistungsansprüche verjähren zur Gänze innerhalb von sechs Monaten ab dem Lieferdatum.